Küchenstudio Dresden

Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 
I.    Vertragsabschluss

1.    Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an seine Bestellung (Vertragsange­bot) drei Wochen gebunden.

2.    Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, falls der Ver­käufer das Vertragsangebot nicht zu­ vor schriftlich abgelehnt hat.

3.    Abweichend von Absatz 2 kommt der Vertrag vor Ablauf der Drei­ Wochen-Frist zustande, wenn der Ver­trag beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die An­nahme der Bestellung (Vertrags­angebot) des Käufers erklärt oder der Verkäufer eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis annimmt.


II.    Preis

Der auf der Bestellung (Vertragsan­gebot) genannte Endpreis versteht sich einschließlich Mehrwertsteuer.


III.    Änderungsvorbehalte

1.    Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.

2.    Es besteht kein Anspruch auf Lie­ferung  von  Ausstellungsstücken, es sei denn, bei Vertragsabschluss sei eine anderweitige Vereinbarung ge­troffen worden.

3.    Handelsübliche und für den Ver­käufer zumutbare Farb- und Mase­rungsabweichungen sind bei Holz­oberflächen möglich und berechtigen den Käufer nicht zur Geltend­machung von Gewährleistungsan­sprüchen.

4.    Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Deko­rationsstoffe) sind möglich und wer­den ebenfalls vorbehalten. Gering­fügige Abweichungen in der Aus­führung gegenüber Leder- und Stoffmustern, auch beim Farbton, sind hinzunehmen.

5.    Ebenfalls sind handelsübliche und für den Verkäufer zumutbare Abwei­chungen von Maßdaten vorbehalten.


IV.    Lieferung

1.    Im Falle einer vereinbarten Frei­haus-Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport  bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungs­möglichkeiten durch Ein- und Zu­gänge sowie Treppenhäuser.

2.    Als Freihaus-Lieferung gilt ein Transport bis einschließlich 2. OG. Bei Lieferung in höhere Geschosse gilt ein angemessener Zuschlag als vereinbart, sofern keine Aufzugs­ benutzung möglich ist.

3.    Sollte die Lieferung durch Last­kraftwagen ab Lager vereinbart sein, wird Frei-Bordsteinkante geliefert

4.    Die Kosten für zweimaliges Anlie­fern einschließlich Be- und Entladung sind vom Käufer zu tragen, wenn der Käufer trotz terminlicher Absprache
bei Erstlieferung nicht angetroffen wird. In Ausnahmefällen ist eine Lie­ferterminänderung bis 3 Tage vor Auslieferung möglich. Danach kann ein Termin nicht mehr verändert oder abgesagt werden. Die hieraus entste­henden Kosten sind vom Käufer ebenfalls zu übernehmen.


V.    Montage

1.    Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständ­lichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Ver­langen des Käufers von den Mitarbei­tern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das hier gegen­ständliche Vertragsverhältnis zwi­schen Verkäufer und Käufer. Solche Leistungen begründen ein neues Vertragsverhältnis und sind geson­dert zu vergüten.

2.    Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Montage für unmittelbare und Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Montage­personals.

3.    Das Aufstellen, Umsetzen und das Demontieren der Möbelstücke als auch andere Dienstleistungsarbeiten werden grundsätzlich nach dem jeweiligen Stundenaufwand zuzüg­lich Mehrwertsteuer berechnet. Die aufgewendeten Stunden sind vom Empfänger der Leistungen auf dem Lieferschein zu bestätigen.

4.    Die Montage von Bad- und Küchenmöbeln umfasst keine Mauer­werksdurchbrüche. Ferner aus­geschlossen sind Elektro-, wasser­technische und Gasanschlüsse, soweit im Vertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

5.    Die Montageflächen (Wände, Fuß­böden, Decken u.a.) müssen vom Käufer so vorbereitet sein, dass eine ordnungsgemäße Montage möglich ist. Dies gilt auch für Versorgungs­leitungen unter Putz. Der Verkäufer geht davon aus, dass diese Lei­tungen fachgerecht nach DIN ver­legt sind, den Verkäufer trifft insoweit keine Untersuchungspflicht. Aus­schließlich der Käufer trägt das Risiko bei entsprechenden Mängeln der Montageflächen und Norm­abweichungen, so bei schiefen oder nicht montagefähigen Wänden, un­ebenen Fußböden, schiefen Decken, zu schmalen Treppenaufgängen und zu schmalen Türen und Türfuttern, sperrigen Geländern sowie im Trans­portbereich befindliche Leuchten. Eventuell dadurch entstehende Schäden an den Möbeln stellen kei­nen Reklamationsgrund dar. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Abweichungen von der Norm hin­sichtlich der Montagefläche aufmerk­sam zu machen. Gewährleistungen des Verkäufers sind diesbezüglich ausgeschlossen.

VI.    Lieferfrist

1.    Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer eine angemessene Nachlie­ferfrist, beginnend vom Tage des Ein­gangs der schriftlichen lnverzugset­zung durch den Käufer oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren. Lie­fert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.

2.    Vom Verkäufer nicht zu vertre­tende Störungen im Geschäftsbe­trieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere bei Ar­beitsausständen und rechtmäßigen Aussperrungen sowie Fällen höherer Gewalt, wird die Lieferzeit entspre­chend verlängert. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der verein­barten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Ein­ gang des Mahnschreibens des Käu­fers beim Verkäufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu set­zende Nachfrist.


VII.    Eigentumsvorbehalt

1.    Die Ware bleibt bis zur vollstän­digen Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigen­tum des Verkäufers.

2.    Jeder Standortwechsel und Ein­griffe Dritter, insbesondere Pfän­dungen, sind dem Verkäufer un­verzüglich schriftlich mitzuteilen, Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

3.    Im Falle der Nichteinhaltung der in Absatz 1 und 2 festgelegten Ver­pflichtungen des Käufers hat der Ver­käufer das Recht, vom Vertrag zu­rückzutreten und die Ware heraus­ zu verlangen.


VIII.    Abnahmeverzug

1.    Kommt der Käufer mit der Abnah­me der Ware in Verzug, hat er dem Verkäufer die daraus entstehenden Kosten, so z.B. auch Lagerkosten
u. a., zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Lagerung der nicht abgenommenen Ware auch ei­ner Spedition zu bedienen.

2.    Als Schadenersatz, statt der Leis­tung bei Verzug des Käufers, kann der Verkäufer 25 % des Endkauf­spreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstan­den ist.

3.    Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, anstelle der Schadenersatzpauscha­le einen nachzuweisenden höheren Schaden geltend zu machen.


IX.    Rücktrittsrecht des Verkäufers

1.    Sollte der Hersteller die bestellte Ware nicht mehr produzieren oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, die bestellte Ware zu liefern. Der Ver­käufer verpflichtet sich, den Käufer im Falle solcher Umstände un­verzüglich zu informieren.

2.    Der Verkäufer hat ebenfalls ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben ge­macht hat, die den Leistungsan­spruch des Verkäufers in begründe­ter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.


X.    Gewährleistung

1.    Dem Verkäufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseiti­gung (Nachbesserung) oder Ersatz­lieferung einer mangelfreien Ware hat.

2.    Der Verkäufer kann die Nachbes­serung bzw. Ersatzlieferung verwei­gern, wenn sie nur mit unverhältnis­mäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.

3.    Der Käufer kann vom Vertrag zu­rücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist er­bracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.

4.    Wählt der Käufer nach Ziffer 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wert­ersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.

5.    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Verkäufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Ab­nutzung, Feuchtigkeit, starke Erwär­mung der Räume, intensive Bestrah­lung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witte­rungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.


XI.    Zahlungsbedingungen

1.    Der vereinbarte Kaufpreis ist bei Anlieferung der Möbel ohne jeglichen Abzug an die inkassobevollmächtig­ten Monteure zu bezahlen. Wird die Ware nicht bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Übergabe zu verwei­gern.

2.    Sollte wegen Nichtzahlung eine zweite Anlieferung notwendig wer­den, werden die anfallenden Mehr­kosten dem Käufer in Rechnung ge­stellt.


XII.    Gerichtsstand und Erfüllungsort

1.    Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers, soweit es sich beim Käufer um einen Kaufmann handelt.

2.    Wenn der Käufer keinen allgemei­nen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent­haltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.


XIII.    Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser allge­meinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder Ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Klauseln Im Übrigen nicht berührt werden.

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