Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Vertragsabschluss
1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware und bei einem finanzierten Kauf an seine Bestellung (Vertragsangebot) drei Wochen gebunden.
2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, falls der Verkäufer das Vertragsangebot nicht zu vor schriftlich abgelehnt hat.
3. Abweichend von Absatz 2 kommt der Vertrag vor Ablauf der Drei Wochen-Frist zustande, wenn der Vertrag beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (Vertragsangebot) des Käufers erklärt oder der Verkäufer eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis annimmt.
II. Preis
Der auf der Bestellung (Vertragsangebot) genannte Endpreis versteht sich einschließlich Mehrwertsteuer.
III. Änderungsvorbehalte
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft.
2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken, es sei denn, bei Vertragsabschluss sei eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden.
3. Handelsübliche und für den Verkäufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen sind bei Holzoberflächen möglich und berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
4. Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffe) sind möglich und werden ebenfalls vorbehalten. Geringfügige Abweichungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, auch beim Farbton, sind hinzunehmen.
5. Ebenfalls sind handelsübliche und für den Verkäufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten vorbehalten.
IV. Lieferung
1. Im Falle einer vereinbarten Freihaus-Lieferung haftet der Käufer dafür, dass der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransportes möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeiten durch Ein- und Zugänge sowie Treppenhäuser.
2. Als Freihaus-Lieferung gilt ein Transport bis einschließlich 2. OG. Bei Lieferung in höhere Geschosse gilt ein angemessener Zuschlag als vereinbart, sofern keine Aufzugs benutzung möglich ist.
3. Sollte die Lieferung durch Lastkraftwagen ab Lager vereinbart sein, wird Frei-Bordsteinkante geliefert
4. Die Kosten für zweimaliges Anliefern einschließlich Be- und Entladung sind vom Käufer zu tragen, wenn der Käufer trotz terminlicher Absprache
bei Erstlieferung nicht angetroffen wird. In Ausnahmefällen ist eine Lieferterminänderung bis 3 Tage vor Auslieferung möglich. Danach kann ein Termin nicht mehr verändert oder abgesagt werden. Die hieraus entstehenden Kosten sind vom Käufer ebenfalls zu übernehmen.
V. Montage
1. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das hier gegenständliche Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer. Solche Leistungen begründen ein neues Vertragsverhältnis und sind gesondert zu vergüten.
2. Der Verkäufer haftet hinsichtlich der Montage für unmittelbare und Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Montagepersonals.
3. Das Aufstellen, Umsetzen und das Demontieren der Möbelstücke als auch andere Dienstleistungsarbeiten werden grundsätzlich nach dem jeweiligen Stundenaufwand zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet. Die aufgewendeten Stunden sind vom Empfänger der Leistungen auf dem Lieferschein zu bestätigen.
4. Die Montage von Bad- und Küchenmöbeln umfasst keine Mauerwerksdurchbrüche. Ferner ausgeschlossen sind Elektro-, wassertechnische und Gasanschlüsse, soweit im Vertrag keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
5. Die Montageflächen (Wände, Fußböden, Decken u.a.) müssen vom Käufer so vorbereitet sein, dass eine ordnungsgemäße Montage möglich ist. Dies gilt auch für Versorgungsleitungen unter Putz. Der Verkäufer geht davon aus, dass diese Leitungen fachgerecht nach DIN verlegt sind, den Verkäufer trifft insoweit keine Untersuchungspflicht. Ausschließlich der Käufer trägt das Risiko bei entsprechenden Mängeln der Montageflächen und Normabweichungen, so bei schiefen oder nicht montagefähigen Wänden, unebenen Fußböden, schiefen Decken, zu schmalen Treppenaufgängen und zu schmalen Türen und Türfuttern, sperrigen Geländern sowie im Transportbereich befindliche Leuchten. Eventuell dadurch entstehende Schäden an den Möbeln stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Abweichungen von der Norm hinsichtlich der Montagefläche aufmerksam zu machen. Gewährleistungen des Verkäufers sind diesbezüglich ausgeschlossen.
VI. Lieferfrist
1. Kann der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen lnverzugsetzung durch den Käufer oder im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf, zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere bei Arbeitsausständen und rechtmäßigen Aussperrungen sowie Fällen höherer Gewalt, wird die Lieferzeit entsprechend verlängert. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Ein gang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.
2. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.
3. Im Falle der Nichteinhaltung der in Absatz 1 und 2 festgelegten Verpflichtungen des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
VIII. Abnahmeverzug
1. Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, hat er dem Verkäufer die daraus entstehenden Kosten, so z.B. auch Lagerkosten
u. a., zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Lagerung der nicht abgenommenen Ware auch einer Spedition zu bedienen.
2. Als Schadenersatz, statt der Leistung bei Verzug des Käufers, kann der Verkäufer 25 % des Endkaufspreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
3. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, anstelle der Schadenersatzpauschale einen nachzuweisenden höheren Schaden geltend zu machen.
IX. Rücktrittsrecht des Verkäufers
1. Sollte der Hersteller die bestellte Ware nicht mehr produzieren oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, ist der Verkäufer nicht mehr verpflichtet, die bestellte Ware zu liefern. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer im Falle solcher Umstände unverzüglich zu informieren.
2. Der Verkäufer hat ebenfalls ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.
X. Gewährleistung
1. Dem Verkäufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat.
2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt.
3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde.
4. Wählt der Käufer nach Ziffer 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Verkäufer zu vertreten hat, wie z. B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
XI. Zahlungsbedingungen
1. Der vereinbarte Kaufpreis ist bei Anlieferung der Möbel ohne jeglichen Abzug an die inkassobevollmächtigten Monteure zu bezahlen. Wird die Ware nicht bezahlt, ist der Verkäufer berechtigt, die Übergabe zu verweigern.
2. Sollte wegen Nichtzahlung eine zweite Anlieferung notwendig werden, werden die anfallenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sitz des Verkäufers, soweit es sich beim Käufer um einen Kaufmann handelt.
2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder Ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der Klauseln Im Übrigen nicht berührt werden.